Satzung

Förderverein zum Erhalt des Kurparks

Satzung des Fördervereins Kurpark Bad Emstal e.V.

 § 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Kurpark Bad Emstal“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung lautet der Name „Förderverein Kurpark Bad Emstal e.V.“. Sitz des Vereins ist Bad Emstal. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes durch ideelle, tatsächli-che und finanzielle Unterstützung des Trägers- Gemeinde Bad Emstal- des Kurparks im Orts-teil Sand zu dessen Erhalt für die Öffentlichkeit. Der Satzungszweck soll insbesondere ver-wirklicht werden durch:

a) Erhaltungsmaßnahmen des Kurparkes

b) Erhaltung der entwurflichen, landschaftlichen Gestaltung

c) Naturverständnis durch Aufklärung

d) Fördergelder

e) Mitgliedschaft

f) Spenden

g) Aktivitäten

h) Presse, Publizität und Werbung

1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge in Höhe von mindestens einem Euro/Monat, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen einge-setzt werden.

§ 2a Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt. Sie beginnt mit der Abgabe der Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Vor-stand die Beitrittserklärung nicht innerhalb von vier Wochen zurückweist. Der Vorstand ist be-rechtigt, die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen.

Satzung des Fördervereins Kurpark Bad Emstal e.V.

3. Arten der Mitgliedschaft:

a) Ordentliches Mitglied (Privatperson)

b) Fördermitglied (Vereine und Unternehmen)

4. Grundsätzlich ist die Stimmberechtigung unabhängig von der Art der Mitgliedschaft. Jedes Mit-glied hat eine Stimme. Auch Fördermitglieder sind unabhängig von ihrer Größe nur mit einer Stimme stimmberechtigt.

5. Alle Mitglieder haben die Pflicht sich für die in der Satzung festgelegten Ziele des Vereins nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt des Vereins gewahrt bleibt und gefördert wird.

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfä-higkeit bei juristischen Personen oder die Auflösung des Vereins.

7. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder sich in sonstiger Weise grob vereinsschädigend verhält. Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu verschaffen. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich mit Gründen zu versehen und dem Mitglied zu übersenden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Begründung die Mitgliederversammlung anrufen, die binnen drei Monaten über den Ausschluss entscheidet.

8. Der freiwillige Austritt kann zum Jahresende erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Auch nach einem Austritt bleibt das Mitglied verpflichtet, rückständige Beiträge zu zahlen.

§ 4 Beiträge

Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist wahlweise Halbjährlich oder für ein Kalenderjahr zu entrichten.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsbeirat und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes;

b) die Wahl des Vorstandes (jedes 2. Jahr);

c) die Wahl eines Kassenprüfer (im ersten Jahr die Wahl zweier Kassenprüfer, in den folgenden Jahren die Wahl nur eines Kassenprüfers, wobei der 2. Kassenprüfer das Amt des 1. Kassen-prüfers übernimmt und der neu gewählte zum 2. Kassenprüfer wird) ;

d) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder;

e) die Festsetzung des Jahresbeitrags;

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich vom Vorsitzenden des Vorstandes einzuberu-fen; im Übrigen, wenn es mindestens 1/4 aller Mitglieder schriftlich verlangt. Die Versammlun-gen sind ebenso wie die Vorstandssitzungen nicht öffentlich. Die Tagesordnung setzt der Vor-

Satzung des Fördervereins Kurpark Bad Emstal e.V.

stand fest. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mit-glieder. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

4. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Für die Wahl von Vorstandsmitgliedern ist das Errei-chen der relativen Mehrheit entscheidend.

5. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter vertreten lassen. Die Vollmacht ist auf Verlangen vorzuzeigen.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Wahlergebnisse sind in einem Protokoll niederzu-schreiben, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vereinsvorsitzenden, in dessen Abwesenheit dessen Stellvertreter. Bei Verhinderung dieses Personenkreises wählen die erschienenen Mitglieder ei-nen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Als Verhinderung gelten auch Aussprachen und Bera-tungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

§ 6a Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen bedarf es einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen unabhän-gig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

§ 6b Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitgliedschaft sind mindestens fünf Tage vorher dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Anträge nach § 6a sind vor Erstellung der Tagesordnung (also mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung) schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern. Mindestens besteht der Vorstand aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart und

d) dem Schriftführer.

2. Vorstand i. S. des § 26 BGB ist der Vorstand zu 1.

3. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Persönliche Voraussetzung für die Wahl zum Vorstandsmitglied: Die Person muss ordentliches Vereinsmitglied, voll geschäftsfähig und mindestens 18 Jahre alt sein.

5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode erfolgt eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung. Bis zur Nachwahl werden die Aufgaben des Ausgeschie-denen durch ein – vom Vorstand bestimmtes – anderes Vorstandsmitglied übernommen.

Satzung des Fördervereins Kurpark Bad Emstal e.V.

6. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB gemeinschaftlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern i. S. § 26 BGB vertreten.

7. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und führt die Geschäfte des Vereins. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

8. Der Vorstand tagt bei Bedarf. Eine Vorstandssitzung muss vom Vorsitzenden unverzüglich ein-berufen werden, wenn drei Vorstandsmitglieder dies wünschen. Die Einladung ist an keine Form gebunden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Tage. Es sind Sitzungsprotokolle zu er-stellen.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der jeweils aktuell im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehr-heit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-zenden den Ausschlag. Die Beschlussfassung kann auch im Rundlaufverfahren telefonisch, per E-Mail, Fax oder postalisch erfolgen. Diese Beschlüsse sind zu dokumentieren und abzulegen.

10. Notwendige Aufwendungen von Vorstandsmitgliedern oder von Mitgliedern, die im Auftrag des Vorstandes tätig geworden sind, werden gegen Beleg erstattet.

11. Der Vorstand kann für seine Unterstützung einen Beirat bilden. Dem Beirat sollen nicht mehr als bis zu sechs Personen angehören.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversamm-lung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflö-sung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschie-nenen Mitglieder

2. Für den Fall der Auflösung werden zwei Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren ernannt. Bei Auf-lösung des Vereins oder bei Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Naturschutzbund- NABU Deutschland, Gruppe Bad Emstal e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Vereinbarungen dieser Satzung ungültig, unzulässig oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestandteile der Satzung hiervon unberührt.

§ 10 Inkrafttreten / formale Änderungen

1. Diese Satzung wurde am 29.Oktober 2015 errichtet. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregis-ter in Kraft.

2. Der Vorstand ist zu rein formalen Satzungsänderungen berechtigt, wenn im Eintragungsverfahren Änderungen vom Registergericht verlangt werden oder durch Steuergesetzänderungen eine Sat-zungsänderung wegen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erforderlich ist.